Statuten Verein Vipsy
Statuten Verein VIPSY (Visuelle Psychologie) Zur Sicherung und Verbesserung psychischer Gesundheit von gehörlosen und schwerhörigen Menschen
I. Name, Sitz und Zweck
Art.1 Name und Sitz
Wortverwendung Unter dem Namen Verein VIPSY (visuelle Psychologie) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in 4410 Liestal, nachfolgend “Verein” genannt.
Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt die ideelle und finanzielle Initiierung und Unterstützung von Projekten und Produkten, welche die psychische Gesundheit von gehörlosen und schwerhörigen Menschen fördern. Hierzu sammelt der Verein Mitgliederbeiträge und Sponsorengelder. Die Aktivitäten beinhaltet folgende Punkte: Beratung von ProjektenInitiierung von ProjektenFinanzierung von Produktions- und Vertriebskosten, um den Verkaufspreis zu reduzieren oder kostenlos zur Verfügung zu stellen.Vorfinanzierung von Produkten, um die Produktion zu ermöglichen
Art. 3 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Mitglieder, welche ab September in den Verein eintreten, gilt der Mitgliederbeitrag bereits für das Folgejahr.
II. Mitgliedschaft
Art. 4 Mitglieder
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
Art. 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand auf schriftliche Anmeldung hin. Abgewiesene Bewerber können an die Hauptversammlung rekurrieren.
Art. 6 Austritt, Verlust der Mitgliedschaft
Der Mitgliedschaft verlustig gehen kann ein Mitglied durch Austrittdurch Ausschlussdurch Streichung Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Präsidentin*. Er wird auf Jahresende wirksam. Der Ausschluss wird vom Vorstand ausgesprochen. Auf Begehren des ausgeschlossenen Mitgliedes ist er zu begründen. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Rekurs Recht an die Hauptversammlung. Wer für zwei Jahresbeiträge im Verzug und erfolglos gemahnt worden ist, kann als Mitglied gestrichen werden. Das ausscheidende Mitglied schuldet den laufenden Jahresbeitrag. Es hat keinerlei Ansprüche am Vereinsvermögen.
III. Organisation
Art. 7 Organe
Die Organe des Vereins sind a) Hauptversammlung b) Vorstand c) Rechnungsrevisorin*
a) Hauptversammlung
Art.8 Einberufung Ordentliche Hauptversammlung
Hauptversammlungen werden durch den Präsidenten mitschriftlicher Einladung an die Mitglieder einberufen. Diese erfolgt mindestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin. Die Termine sind für alle zugänglich auf der Webseite zu veröffentlichen. Jedes Jahr findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie wird nach Möglichkeit in der ersten Jahreshälfte durchgeführt.
Art.9 Ausserordentliche Hauptversammlung
Ausserordentliche Hauptversammlungen können jederzeit durch Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Ein Drittel der Aktiv-Mitglieder kann von der Präsidentin* die Einberufung einer ausserordentlichen Hauptversammlung verlangen.
Art. 10 Beschlussfähigkeit, Abstimmungen
Jede ordnungsmässig einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der anwesenden Aktiv-Mitglieder gefasst. Statutenänderung, Auflösungs- und Fusionsbeschluss bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Abgestimmt wird mit offenem Handmehr. Der Präsident kann geheime Abstimmung anordnen. Vereinsbeschlüsse können auch auf brieflichem oder elektronischem Wege gefasst werden. In diesem Fall ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder erforderlich.
Art. 11 Ordentliche Hauptversammlung
Aufgaben Die ordentliche Hauptversammlung hat folgende Aufgaben: Abnahme des Jahresberichtes der Präsidentin*Entgegennahme der Jahresrechnung, der Fondsrechnungen und des Revisorenberichtes; Entlastung des Kassiers und der andern VereinsorganeEntscheid über die Verwendung von RechnungsüberschüssenGenehmigung des Budgets des laufenden JahresAusgabenkompetenz des Vorstandes für nicht budgetierte, ausserordentliche AusgabenFestlegung des JahresbeitragesJedes vierte Jahr Wahl des Präsidenten und der übrigen VorstandsmitgliederJedes zweite Jahr Wahl des RechnungsrevisorsBeschlussfassung über die Bildung neuer FondsBeratung von Anträgen, die von einzelnen Aktiv- und Passiv-Mitgliedern mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung schriftlich an den Präsidenten eingereicht worden sindÄnderung der StatutenBeitritt zu einem anderen Verein und Fusion mit einem solchenAuflösung des VereinsAlle anderen Aufgaben, die der Hauptversammlung durch Gesetz oder die Statuten zugewiesen werden
b) Vorstand
Art. 12 Vorstand Zusammensetzung und Konstituierung
Der Vorstand besteht mit Präsidenti*n aus mindestens 3 Mitgliedern, wovon mindestens eine Person gehörlos sein müssen. Er konstituiert sich selbst, mit Ausnahme der Präsidentin*. Er tritt auf Einladung der Präsidentin* so oft zusammen, als es die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmal jährlich. Zwei Vorstandsmitglieder können von der Präsidentin* die Einberufung des Vorstandes verlangen. Einladungen zu Vorstandssitzungen haben, ausser in dringenden Fällen, mindestens 10 Tage vorher zu erfolgen. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Präsidentin* kann einen Vorstandsbeschluss auch auf brieflichem oder elektronischem Weg erwirken. In diesem Fall muss die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen.
Art. 13 Vorstand Aufgaben und Kompetenzen
Der Vorstand erfüllt alle Aufgaben, die ihm vom Gesetz, den Statuten und der Hauptversammlung zugewiesen werden und die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugeteilt sind. Der Verein verpflichtet sich durch die Kollektivunterschrift der Präsidentin* oder der Vizepräsidentin* zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.
Art. 14 Vorstand Aufgaben im Einzelnen
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: Führung der laufenden Geschäfte des VereinsBewilligung von FondsentnahmenVorbereitung der HauptversammlungVollzug der Beschlüsse der Hauptversammlung
c) Rechnungsrevisorinnen*
Art. 15 Rechnungsrevisoren
Die Rechnungsrevisorin* muss nicht Vereinsmitglied sein.
IV. Finanzen
Art. 16 Finanzen, Quellen
Die Vereinsaktivitäten werden finanziert durch Mitgliederbeiträge, Gönnerbeiträge, Spenden, Finanzaktionen. Der Vereinsbeitrag beträgt pro Jahr: Aktivmitglied mind. Fr.20.– Juristischen Personen mind. Fr. 80.- Er kann durch Beschluss der Hauptversammlung abgeändert werden.
Art. 17 Fonds
Der Verein kann zweckgebundene Fonds öffnen. In der Jahresrechnung sind die Fondsmittel gesondert auszuweisen. Die Fondsgelder sind von den übrigen Vereinsgeldern getrennt und mündelsicher anzulegen. Die Fondsmittel dürfen nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden. Spesen dürfen nur insofern aus Fondsmitteln gedeckt werden, als sie durch den Fondszweck bedingt sind. Falls der Fondszweck nicht mehr erreichbar ist, können die Mittel andern Fonds, oder, falls solche nicht vorhanden sind, dem allgemeinen Vereinsvermögen zugewiesen werden.
V. Auflösung des Vereins
Art. 18 Auflösung
Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen und allfällig noch vorhandene Fondsmittel auf Organisationen zur Unterstützung der Gebärdensprache überwiesen. Die Mittel sollen im Sinne des Zweckes des aufgelösten Vereins verwendet werden.
Art. 19 Liquidation
Die Liquidation ist durch den Vorstand durchzuführen. Die Hauptversammlung kann besondere Liquidatoren bestimmen.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 20 Sprache
Rechtlich massgebend ist die deutsche Fassung der Statuten.
Art. 21 Inkrafttreten
Diese Statuten treten in Kraft nach ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung vom Liestal, 26.07.2019
Die Gründungsmitglieder: Johanna Wüthrich; Verena Klingler; Ariane Gerber